Mit in Kraft treten des § 93 Abs. 2 AktG zum 05. August 2009 sind hohe Zwangsselbstbehalte für Vorstände von Aktiengesellschaften verbunden.
Dies ist auch der Fall bei Vorständen einer KGaA über die Verweisungsklausel des Aktiengesetzes für persönlich haftende Gesellschafter.
„Der Gesetzgeber erhofft sich mit Hilfe des neuen Gesetzes eine verhaltenssteuernde Wirkung auf Vorstandsmitglieder zu erzielen, um Pflichtverletzungen im organschaftlichen Bereich entgegenzuwirken.“
Für AG´s bedeutet dies, dass in allen Vermögensschadenhaftpflichtabsicherungen (D&O), welche die persönliche Haftung der Vorstände betreffen, ein erheblicher Selbstbehalt für jedes Vorstandsmitglied von mindestens 10% je Schadenfall bis mindestens zur Höhe des 1 ½ -fachen der festen Jahresvergütung zu vereinbaren ist.
In der Praxis kann es sich hier also um einen gesetzlichen Pflichtselbstbehalt von etwa drei Jahresnettogehältern eines Vorstandes handeln, welchen Sie im Schadenfall persönlich zu tragen haben.
Bei neu abzuschließenden D&O- Verträgen greift diese Regelung von Beginn an. Seit Ablauf der Übergangsfrist zum 01. Juli 2010 muss der gesetzlich vorgeschriebene “Zwangs- Selbstbehalt“ auch in „Alt- Verträge“ umgesetzt sein.
Um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen ist es sinnvoll, dass die Vorstände eine persönliche Police zur Selbstbehaltsabsicherung unterhalten und für diese auch eine persönliche Prämie entrichten.
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